§ 215 Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Bücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
Literatur
Bertl/Kofler/Mandl, Praxis der neuen Rechnungslegung4 (1997); Pfersmann, Bemerkenswertes aus der SZ 53, ÖJZ 1984, 29; Rassi, Wenn das Gericht mehr sieht als die Parteien – Grundlagen, Einschränkungen und Ausschluss der Parteiöffentlichkeit im Zivilprozess, ÖJZ 2014, 1043.