§ 89 Soweit derselbe Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§ 86), auf Schadenersatz (§ 87 Abs 1 bis 3) oder auf Herausgabe des Gewinnes (§ 87 Abs 4) gegen mehrere Personen begründet ist, haften sie zur ungeteilten Hand.
angemessenes Entgelt
§ 89 Soweit derselbe Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§ 86), auf Schadenersatz (§ 87 Abs 1 bis 3) oder auf Herausgabe des Gewinnes (§ 87 Abs 4) gegen mehrere Personen begründet ist, haften sie zur ungeteilten Hand.
angemessenes Entgelt