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Urheberrecht: Österreichisches Urheberrecht: Kommentar, Ciresa
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zu § 86 UrhG (Guggenbichler)
Guggenbichler
23. Lfg
Mai 2023
§ 86 (1)
Wer unbefugt
ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
eine Darbietung auf eine nach dem § 68 dem ausübenden Künstler vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
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§ 86 UrhG