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zu § 72 UrhG (Ciresa)

Ciresa23. LfgMai 2023

§ 72 (1) Der Veranstalter, der die Darbietung angeordnet hat, hat mit den von diesem Bundesgesetz bestimmten Beschränkungen neben dem ausübenden Künstler das ausschließliche Recht,

die Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten und die Darbietung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen,

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