§ 43 (1) Reden, die in einer zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten zuständigen Versammlung oder in Verfahren vor den Gerichten oder anderen Behörden gehalten werden, sowie öffentlich gehaltene politische Reden dürfen für Informationszwecke vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.