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zu § 42d UrhG (Ciresa)

Ciresa21. LfgNovember 2019

§ 42d (1)  Seh- oder lesebehindert sind Menschen, die

blind sind,an einer nicht ausgleichbaren Sehbehinderung, einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung leiden, aufgrund der sie nicht in der Lage sind, Druckwerke in im Wesentlichen gleicher Weise wie ein Mensch ohne eine solche Beeinträchtigung zu lesen, oder

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