vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 40a UrhG (Ciresa)

Ciresa23. LfgMai 2023

VIa. Abschnitt
Sondervorschriften für Computerprogramme

 

§ 40a (1) Computerprogramme sind Werke im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte