§ 16b (1) § 16 Abs. 3 gilt für die Weiterveräußerung eines Originals eines Werkes der bildenden Künste nach der ersten Veräußerung durch den Urheber mit der Maßgabe, dass der Urheber gegen den Veräußerer einen Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe des folgenden Anteils am Verkaufspreis ohne Steuern (Folgerechtsvergütung) hat:
4% | von den ersten | 50.000 EUR |
3% | von den weiteren | 150.000 EUR |
1% | von den weiteren | 150.000 EUR |
0,5% | von den weiteren | 150.000 EUR |
0,25% | von allen weiteren Beträgen; |