Inhaltsübersicht
Die
GewO normiert besondere Hinweispflichten für alle Versicherungsvermittler (§ 94 Z 76 iVm § 137f). Diese Hinweispflichten dienen dem Schutz des Kundenvermögens. Für den Kunden soll der Inhalt des Geschäftes und die Rechtsstellung des Vermittlers deutlich erkennbar sein. Der Kunde soll primär wissen, dass