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zu § 137d GewO - Gesetzestext (Hanusch)

Hanusch28. LfgJuli 2019

§ 137d (1) Jeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der die tatsächliche Absicht hat, erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig zu werden, hat dies der Behörde unter Angabe der Mitgliedstaaten mitzuteilen. Die Behörde hat die Eintragung der Daten im GISA vorzunehmen.

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