Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung (28. Lfg 2019) zu § 137b GewO - Kommentierung Rz 11
Der Einzelunternehmer ist verpflichtet, die dazu erforderliche fachliche Eignung gemäß den in der Anlage 9 dargelegten Mindestanforderungen zu erfüllen (§ 137b Abs 1 erster Satz).