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zu § 127 GewO - Kommentierung

Hanusch28. LfgJuli 2019

Inhaltsübersicht

1. Pauschalreiseveranstalter und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen

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Der BM für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist verpflichtet, im Einvernehmen mit dem BM für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung11BGBl II 260/2018, s Text der VO bei § 365d Rz 2. nähere Bestimmungen festzulegen über:

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