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zu § 124 GewO (Hanusch)

Hanusch10. LfgMärz 2003

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Wechsel des Rauchfangkehrers

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Kunden sind prinzipiell berechtigt, ihren Rauchfangkehrer zu wechseln. In der Regel geht der Gesetzgeber jedoch davon aus, dass ein bestimmter Rauchfangkehrer ein bestimmtes „Kehrobjekt“ laufend bzw regelmäßig betreut und dadurch über einen fixen Kundenkreis verfügt. Zwischen den einzelnen Kunden und den Rauchfangkehrern bestehen gewöhnlich regelmäßige Geschäftsbeziehungen.

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