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zu § 24 GewO - Kommentierung

25. LfgMärz 2018

Inhaltsübersicht

1. Verfahren zur Erstellung, Erlassung und Kundmachung der Prüfungsordnungen

1.1. Kompetenz

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Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich ist verpflichtet, die in der jeweiligen Meister- oder Befähigungsprüfung bzw in der ­jeweiligen Zusatzprüfung zu überprüfenden Lernergebnisse unter Berücksichtigung der für die Berufsausübung charakteristischen

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