§ 2 (1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:
die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3);die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4);