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zu § 5-7 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

Hanusch32. LfgAugust 2023

2. Einteilung der Gewerbe

 

§ 5 (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

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