1. Entwicklung. Der Wortlaut der Bestimmung - Gegenstück in Deutschland: §§ 46-59 dUmwG - ist bis zum EU-GesRÄG nie geändert worden. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes besteht in der Anpassung des aktienrechtlichen Verschmelzungsrechtes an die Verschmelzungsrichtlinie (zu ihr etwa Habersack, Europäisches Gesellschaftsrecht 194 ff). Das wirkt sich wegen der von Abs 2 beibehaltenen Verweisung auch auf die GmbH-Verschmelzung aus (zum rechtspolitischen Zusammenhang Kalss Rn 1, Koppensteiner, FS Semler, 498 f, Harrer in Koppensteiner 359 ff). Zur kartellrechtlichen Relevanz von Fusionen Reidlinger/Hartung 145 ff, Bechtold ua Art 3 FKVO Rn 1 ff, Koppensteiner, Wettbewerbsrecht, § 13 Rn 24, 42 ff, s auch unten Rn 21.