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IV. Beendigung des Liquidatorenamts

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Abberufung. a) Nach Abs 3 können Liquidatoren, die nicht vom Gericht ernannt sind, durch Gesellschafterbeschluss abberufen werden. Ein wichtiger Grund hierfür ist nur dann erforderlich, wenn der Gesellschaftsvertrag so bestimmt (Reich-Rohrwig 701; vgl § 16 Rn 7 ff). Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit; der Betroffene ist stimmberechtigt (§ 39 Abs 5). Auch sonst gelten allgemeine Grundsätze des Beschlussverfahrens einschließlich der Anfechtungsmöglichkeit nach § 41 (unzutreffend OGH ZBl 1927/211). Ein Rekursrecht gegen seine Löschung steht dem abberufenen Liquidator ebenso wenig zu (OGH ecolex 1990, 484) wie dem Geschäftsführer in gleicher Lage (dazu § 16 Rn 16). Bei Vorhandensein eines Sonderrechts (dazu § 15 Rn 10) kommt nur Abberufung durch das Gericht in Betracht. Grundlage hierfür ist Abs 3, nicht § 16 Abs 2 (wie hier Reich-Rohrwig aaO).

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