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V. Rechtsfolgen der Auflösung

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Liquidation. Die wichtigste Konsequenz der Auflösung besteht in der Liquidation der Gesellschaft nach Maßgabe der §§ 89 ff (§ 89 Abs 1; vgl OGH HS 395/35, OLG Wien NZ 1995, 114). Im Konkurs tritt an die Stelle dieser Vorschriften - jedenfalls zunächst (Rn 11) - die Verwertung des Gesellschaftsvermögens nach konkursrechtlichen Vorschriften. Zu liquidieren ist die Gesellschaft auch dann, wenn sich ihre Auflösung nicht aus dem GmbHG, sondern aus anderen Rechtsquellen (§§ 10, 39 FBG; vgl oben Rn 17, 15) ergibt. Zu Varianten liquidationsloser Auflösung § 89 Rn 6 ff.

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