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II. Der Geschäftsanteil

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Begriff. a) Der Geschäftsanteil bezeichnet die Gesamtheit der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten. In der Terminologie der Rechtsprechung handelt es sich um den „Inbegriff [synonym auch Gesamtheit oder Summe] der Rechte und Pflichten“, die dem GmbH-Gesellschafter zukommen (OGH wbl 2003, 344, RdW 2002, 466, ecolex 1997, 661, ecolex 1996, 273, SZ 57/30, SZ 44/125, Reich-Rohrwig 614, Kostner/Umfahrer Rn 688, vgl auch VwGH ÖJZ 1983, 105). Damit wird die in den Materialien (vgl Rn 3) anklingende und auch heute noch vertretene Auffassung, der Geschäftsanteil meine nur Rechte, nicht Pflichten (Kastner/ Doralt/Nowotny 353, ebenso noch OGH RZ 1936, 139, JBl 1914, 397), abgelehnt. Dem ist im Einklang mit einem für das deutsche Recht ganz unstrittigen Befund (Ulmer/Raiser § 14 Rn 1, Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff § 14 Rn 1) zu folgen. Das zeigt sich am deutlichsten daran, dass mit der Übertragung des Geschäftsanteils grundsätzlich auch die mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten übergehen (unten Rn 11). Das setzt voraus, dass auch Gesellschafterpflichten als Bestandteil des Geschäftsanteils aufgefasst werden. Die Mitgliedschaft (der Geschäftsanteil) ist freilich auch als subjektives Recht aufzufassen, das gegen den Willen des Inhabers nur im Rahmen des Gesetzes und der Satzung verändert werden kann und das deliktischen Schutz gegen Eingriffe durch Dritte genießt (Ulmer/Raiser § 14 Rn 18 f mN, vgl auch § 25 Rn 33 mwN). Eine bewegliche körperliche Sache (§ 298 ABGB) liegt nicht vor (OGH JBl 1914, 397, s auch OGH ecolex 1996, 273, Gellis/Feil4 § 76 Rn 2: bewegliche, nicht körperliche Sache). Der Geschäftsanteil ist übertragbar und vererblich (§ 76 Abs 1). Im Konkurs des Gesellschafters wird das Mitgliedschaftsrecht vom Masseverwalter wahrgenommen (OGH RdW 2003, 447, wbl 2003, 344, OLG Wien NZ 1984, 85, dazu § 22 Rn 31, § 34 Rn 10, § 39 Rn 9, § 41 Rn 50, § 76 Rn 8). Bis zur Verwertung des Anteils bleibt der Gemeinschuldner aber Gesellschafter. Ihm steht auch ein allfälliger Anspruch auf (Rück-)übertragung des Anteils zu (zB wegen Rücktritts von einem Kaufvertrag), der allerdings vom Masseverwalter durchzusetzen ist (OGH RdW 2003, 447, wbl 2003, 344). Zur Stellung des Pfandgläubigers § 22 Rn 31, § 39 Rn 10, § 66 Rn 11, Anh § 74 Rn 13, § 76 Rn 29 f , 32. Im Rahmen von § 99 JN ist der Geschäftsanteil am Sitz der Gesellschaft belegen. Gesellschafter haben daher (auch) dort einen Vermögensgerichtsstand (OGH wbl 1993, 194, JBl 1979, 320). Anders ist dies bei bloßer Unterbeteiligung (OGH ecolex 1994, 473).

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