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III. Bilanzielle Behandlung (Abs 6)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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Als Folge des Einforderungsbeschlusses sind die daraus resultierenden Zahlungsansprüche zu aktivieren (näher Jabornegg/Geist § 229 Rn 36, Apfelthaler/ Damböck, RWZ 2000, 233, zu einer gesellschaftsteuerlichen Konsequenz VwSlg 4614 (F)). In die Passiva ist ein entsprechender, gesondert bezeichneter Posten aufzunehmen, am besten zwischen dem Eigenkapital stricto sensu und den unversteuerten Rücklagen (vgl VwGH GesRZ 1995, 207, Gassner/Hofians in Straube § 229 Rn 11, näher Thiery, FS Frotz 843 ff, für Ausweis im Anschluss an das Nennkapital Jabornegg/Geist § 229 Rn 37 mwN, Apfelthaler/Damböck, RWZ 2000, 234, s auch Kuntzl 55 f). Dieser Passivposten bleibt von der Einzahlung der Nachschüsse unberührt. Werden Nachschüsse zur Verlustabdeckung verwendet, so sind später einbehaltene Gewinne nicht der Passivpost Nachschüsse, sondern den Gewinnrücklagen zuzuweisen (Reich-Rohrwig 609). Die Verlustreduktion mittels Nachschüssen können die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit beschließen (Reich-Rohrwig aaO, nunmehr auch Gellis/Feil Rn 8). Als Folge eines Rückzahlungsbeschlusses wird die Passivpost Nachschüsse aufgelöst oder reduziert. An ihre Stelle tritt eine Position Verbindlichkeiten an Gesellschafter (Reich-Rohrwig 610, Apfelthaler/Damböck, RWZ 2000, 234). Zur Bilanzierung beim Gesellschafter Apfelthaler/Damböck, RWZ 2000, 234 f.

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