1. Die Haftung der Gesellschafter für Schulden der GmbH ist unproblematisch, wenn sie sich dazu durch Rechtsgeschäft einem Dritten gegenüber verpflichtet haben. Häufig ist die Übernahme von Bürgschaften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (zu möglicher Sittenwidrigkeit BGH ZIP 1998, 196, ZIP 2001, 1954, ZIP 2002, 389, NZG 2002, 725, ZIP 2003, 258, zu einer Patronatserklärung SZ 61/73). Bei Vorliegen eines Eigeninteresses des Sicherungsgebers ist nach Auffassung des OGH im Zweifel anstelle einer Bürgschaft Schuldbeitritt anzunehmen (RdW 1991, 44). Im außergerichtlichen Ausgleich der Gesellschaft hat dies die Konsequenz, dass der Gesellschafter weiter haftet. Das erforderliche wirtschaftliche Eigeninteresse liegt nach Auffassung des OGH (aaO) im Fall einer 25%igen Beteiligung vor. Bei Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens Geschäftspartnern der GmbH gegenüber ist auch an Verschulden bei Vertragsschluss zu denken (näher dazu § 25 Rn 48). Zu einer Haftung kann es auch kommen, wenn sich ein Gesellschafter, etwa die Konzernmuttergesellschaft als Vertreter oder Vertragsgehilfe derart in Vertragsverhandlungen der Gesellschaft einmengt, dass eine Haftung aus culpa in contrahendo in Betracht kommt. Das setzt die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens oder ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse voraus, das nicht schon durch die bloße Beteiligung gegeben ist (für Einzelheiten § 25 Rn 48). Nur in diesem Ausmaß ist eine Haftung aus Konzernvertrauen anzuerkennen (zu weitgehend daher die berühmte Swissair-E des schweizerischen Bundesgerichts BGE 120 II 331 = SWZ 1995, 93 mit Anm Druey, einschränkend aber BGE 124 III 297-Motor Columbus AG, dazu insb Lutter, GS Knobbe-Keuk 229 ff).