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zu § 56 GmbHG (Koppensteiner/Rüffler)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

(1) Die durch Herabsetzung des Stammkapitals bewirkte Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann erst nach Ablauf der für die Anmeldung der Gläubiger bestimmten Frist zum Firmenbuch angemeldet werden.

(2) Der Anmeldung sind beizuschließen:

1. der Nachweis, dass die in § 55 Abs 2 vorgeschriebene Veröffentlichung erfolgt ist;

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