1. Einfache Mehrheit. a) Abs 2 ermöglicht Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit. Das bezieht sich zunächst auf die nachträgliche Einführung eines Aufsichtsrats. Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 29 Abs 1 Z 1 zu sehen. Das demnach maßgebliche starre Kriterium (50 Gesellschafter) sollte unter erleichterten Voraussetzungen korrigiert werden können (EB I 67). Abs 2 ist gegenstandslos, wenn kraft Gesetzes ein Aufsichtsrat zu bestellen ist. Anwendbar ist die Bestimmung dagegen, wenn an die Stelle eines fakultativen ein gesellschaftsvertraglich zwingender Aufsichtsrat treten soll (zu dieser Unterscheidung § 29 Rn 17; im Ganzen wie hier Reich-Rohrwig 438). Die einfache Mehrheit nach Abs 2 soll zwingend sein (Reich-Rohrwig aaO, Gellis/Feil Rn 2). Für diese Annahme gibt es keinen zureichenden Grund (implizit wie hier OGH EvBl 1976/183). Auf die Einführung anderer fakultativer Gesellschaftsorgane (Beiräte) ist Abs 2 wegen des Normzwecks nicht anzuwenden (ebenso wohl Gellis/Feil Rn 2). Soll ein bestehender Aufsichtsrat abgeschafft werden, so ist nicht Abs 2, sondern Abs 1 einschlägig (Reich-Rohrwig 438).