§ 42 befindet sich in einem äußerst engen systematischen und funktionellen Zusammenhang mit § 41. Während dort die Gründe der Anfechtungsklage, die Aktivlegitimation und die Klagefrist normiert werden, geht es hier zunächst darum, die Gesellschaft als richtige Beklagte einzusetzen und situationsbedingte Einzelheiten ihrer Vertretung zu regeln (Abs 1). Weitere Regelungsgegenstände betreffen die Bestimmung des zuständigen Gerichts (Abs 2), die Leistung einer Sicherheit zu gunsten der Gesellschaft (Abs 3), die Möglichkeit, die Ausführung des angefochtenen Beschlusses durch einstweilige Verfügung aufzuschieben (Abs 4) und die Wirkung des (stattgebenden) Urteils für und gegen sämtliche Gesellschafter (Abs 6). Damit hängt zusammen, dass sich jeder Gesellschafter als Nebenintervenient am Prozess beteiligen kann (Abs 5, Kastner/Doralt/Nowotny 420). Abs 7 schließlich will durch die Anordnung von Schadenersatz gewährleisten, dass mutwillige oder grob fahrlässig eingebrachte Klagen unterbleiben. Zu den firmenbuchrechtlichen Konsequenzen einer erfolgreichen Klage vgl § 44.