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V. Anfechtungsklage

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Übersicht. Abs 2 bis 4 regeln nur einen Teil der mit der Anfechtungsklage zusammenhängenden Probleme. Es geht dort um Fragen der Klageberechtigung und der Klagefrist. Dass die Gesellschaft zu klagen ist, wie sie vertreten wird, welches Gericht zuständig ist und andere Details des Verfahrens sowie die Wirkungen des Urteils werden erst in § 42 behandelt. Nicht ausdrücklich geregelt ist die Frage, ob mit der Anfechtungs- eine positive Beschlussfeststellungsklage verbunden werden kann (dazu Rn 54) und welche Bedeutung der Bestimmung im Zusammenhang nichtiger, nicht bloß anfechtbarer Beschlüsse zuzumessen ist (dazu Rn 55). Zur Beschränkung des Streitgegenstandes auf geltend gemachte Anfechtungsgründe OGH GesRZ 1995, 187 und unten Rn 52. Die Klage setzt kein Rechtsschutzinteresse iSv § 228 ZPO voraus (Gellis/Feil Rn 10). Doch muss die Nichtigerklärung des Beschlusses einen Sinn haben können (vgl Scholz/Schmidt § 45 Rn 136, Koppensteiner in Rowedder/ Schmidt-Leithoff § 47 Rn 142, bedenklich insoweit SZ 67/194). Zur Bedeutung dieses Grundsatzes bei der Anfechtung negativer und bestätigender Beschlüsse oben Rn 22. Ein satzungsändernder Beschluss kann auch vor Eintragung in das Firmenbuch angefochten werden (OGH JBl 1958, 517). Zur Information der Gesellschafter über die Einbringung der Klage § 42 Rn 11. Zur Festsetzung des Streitwerts (§ 56 Abs 2 JN, nicht § 197 Abs 6 AktG analog) OGH ecolex 1995, 903. Ein bei Konkurseröffnung anhängiger Anfechtungsprozess wird unterbrochen, wenn das Prozessergebnis unmittelbare Auswirkungen auf die Masse haben würde (§§ 7 Abs 1, 6 Abs 3 KO; vgl OGH wbl 2000, 136, wbl 1996, 125, SZ 67/168, GesRZ 1986, 38, vgl auch § 39 Rn 9).

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