1. Grundlagen. a) Ein Gesellschafterbeschluss kann aus formellen Gründen (Abs 1 Z 1) oder wegen seines Inhalts (Abs 1 Z 2) angefochten werden. Unter Z 1 fallen Verfahrensfehler. In Betracht kommen Einberufungs- oder Ankündigungsmängel einerseits, Fehler in der Versammlung, bei der Durchführung einer schriftlichen Abstimmung und bei der Ermittlung des Beschlussergebnisses andererseits. Ein Inhaltsmangel (Z 2) liegt vor, wenn zwingendes Gesetzesrecht oder die Satzung verletzt worden ist. Der Begriff des „Gesetzes“ ist in diesem Zusammenhang weit zu fassen. Er umfasst jede Rechtsnorm mit hoheitlichem Geltungsanspruch einschließlich der aus § 879 ABGB entwickelten Rechtssätze. Allerdings gibt es Normen, sog Ordnungsvorschriften, deren Zweck die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit nicht in jedem Einzelfall zu tragen vermag. Das gilt etwa gegenüber der Verletzung der in § 38 Abs 1 vorgeschriebenen Einladungsform, wenn die Einladung trotzdem alle Gesellschafter rechtzeitig erreicht hat (näher Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 47 Rn 116 mN). Auch bei Verletzung des Gesellschaftsvertrages sind dementsprechende Überlegungen anzustellen.