1. Jahresabschluss, Gewinnverteilung, Entlastung (Z 1). a) Z 1 ist zwingend. Der Gesellschaftsvertrag kann weder vorsehen, dass über die dort umschriebenen Gegenstände nicht Beschluss gefasst wird (AC 2755), noch, dass dafür ein anderes Gesellschaftsorgan zuständig sein soll. Der Grund dieser Regelung ist darin zu sehen, dass die Beschlüsse nach Abs 1 den Kern gemeinsamer Betätigung in der Gesellschaft betreffen. Denn es geht um die korrekte Ermittlung des periodischen Ergebnisses dieser Betätigung, uU (Rn 12 ff) um Ausschüttung oder Thesaurierung, schließlich um die Frage, wie die Geschäftsführung, gegebenenfalls der Aufsichtsrat beurteilt werden soll. Mit dem Minderheitenrecht gemäß § 45 hat Abs 1 Z 1 dagegen nichts zu tun. Denn dieses Recht hängt nicht von einem festgestellten Jahresabschluss ab (§ 45 Rn 4).