1. Der Zweck der nie novellierten Bestimmung besteht insgesamt darin, den für Geschäftsführer verbindlichen Sorgfaltsmaßstab zu fixieren (Abs 1) und für den Fall seiner Verletzung eine Sanktion, nämlich Schadenersatz, anzuordnen (Abs 2). Abs 3 umschreibt, teilweise durch Bezugnahme auf andere Gesetzesstellen (Z 1), Einzeltatbestände verbotenen Verhaltens, deren gemeinsamer Nenner darin besteht, dass die Interessen der Gesellschaftsgläubiger beeinträchtigt werden. Abs 4 betrifft Schäden, die als Folge nicht genehmigter In-sich-Geschäfte entstehen. Aus Abs 5 ergibt sich, dass ein Weisungsbeschluss der Gesellschafter grundsätzlich haftungsentlastend wirkt. Das ist die selbstverständliche Folge davon, dass die Geschäftsführer gehalten sind, Gesellschafterweisungen zu befolgen (§ 20 Rn 9). Die Regel greift freilich nicht ein, wenn der Ersatz des eingetretenen Schadens erforderlich ist, um einen (oder mehrere) Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen (näher dazu Rn 19). Abs 6 enthält eine Verjährungsvorschrift. Abs 7 ordnet - durch Verweisung auf § 10 Abs 6 - an, dass die Gesellschaft weder auf den Schadenersatzanspruch verzichten noch sich über ihn vergleichen kann, soweit dadurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt würde.