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I. Grundlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Normzweck. Die nie novellierte Bestimmung wird in den Materialien damit begründet, ein Konflikt zwischen den eigenen Interessen der Mitglieder des Vorstandes und ihren Pflichten gegenüber der Gesellschaft solle hintangehalten werden (HHB 8). Andernorts wird noch darauf hingewiesen, § 24 schließe sich an die Vorschriften des Art 96 HGB (jetzt § 112 UGB) für die OHG an (EB I 66). Die zusätzliche Frage, ob der Zweck des Verbots eher darin besteht, der Gesellschaft die Arbeitskraft der Geschäftsführer zu sichern oder zu verhindern, dass interne Informationen nach außen dringen, ist iS der zweitgenannten Alternative zu beantworten. Andernfalls hätte das Verbot nicht auf die Entfaltung von Tätigkeiten im gleichen Geschäftszweig beschränkt werden dürfen (wie hier Wünsch, GesRZ 1982, 270 f; vgl auch U. Torggler/Kucsko in Straube § 112 Rn 2, Jabornegg/Jabornegg § 112 Rn 1, St. Frotz, GesRZ 1987, 95, Geist, ÖJZ 1992, 264, unentschieden Reich-Rohrwig, FS Krejci 802; vgl demgegenüber § 79 AktG und dazu Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss § 79 Rn 2).

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