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VI. Vertretung bei der GmbH & Co KG

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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Die GmbH & Co KG wird bei Fehlen eines weiteren Komplementärs durch die Komplementär-GmbH, im Ergebnis also durch deren Geschäftsführer nach den Regeln des § 18 vertreten (SZ 69/173, OGH GesRZ 1983, 149, SZ 51/40). Kommanditisten können zu Geschäftsführern oder zu Prokuristen für die GmbH und/oder die KG bestellt werden. Dagegen kann die GmbH nicht an die Mitwirkung eines Kommanditisten-Prokuristen gebunden werden (Rn 22). Zu Art und Weise der Zeichnung für die GmbH & Co KG und den mit Falschzeichnung verbundenen Risiken vgl OGH GesRZ 1983, 149, SZ 35/88; zur analogen Anwendbarkeit von § 14 HGB Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, § 14 HGB Rn 5 mN, s allerdings nunmehr für alle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer § 14 UGB; zum Ganzen Koppensteiner in Straube § 170 Rn 7, Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 35 Rn 111 ff, jeweils mN. Geschäfte zwischen der Komplementär-GmbH und der KG sind unter dem Gesichtspunkt der Doppelvertretung problematisch. Vgl dazu § 20 Rn 23.

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