1. Befristete/bedingte Anstellungsverhältnisse; Aufhebungsvertrag. Anstellungsverträge können auch mit Geschäftsführern auf bestimmte Zeit, also befristet, abgeschlossen werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Betreffende als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist oder nicht (Mosler, wbl 2002, 52 ff, Schrammel, ecolex 1990, 699, Reich-Rohrwig I Rn 2/124). Mit Ablauf der Frist endet der Anstellungsvertrag. Auch fortgesetzte Befristungen, sog „Kettenverträge“, sind grundsätzlich unbedenklich, weil keine zwingenden arbeitsrechtlichen Normen - insbesondere der allgemeine Kündigungsschutz, der für Geschäftsführer nicht gilt (Rn 34) - umgangen werden könnten (näher Mosler, wbl 2002, 53 mit Einschränkungen bei ganz kurzen Befristungen, zweifelnd noch Voraufl). Zur grundsätzlich möglichen Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit des befristeten Anstellungsvertrags Mosler aaO. In einen sog freien Dienstvertrag kann auch eine auflösende Bedingung, etwa in Gestalt der Abrede aufgenommen werden, das Anstellungsverhältnis solle mit Beendigung der Organstellung enden (Mosler, wbl 2002, 54). Auch mit einem Arbeitnehmer kann eine solche Kopplungsklausel vereinbart werden. Allerdings steht dann dem Geschäftsführer gem § 29 AngG Kündigungsentschädigung zu, wenn kein Entlassungsgrund vorliegt oder die GmbH ein Verschulden am vorzeitigen Austritt trifft (überzeugend Mosler, wbl 2002, 52; ebenso Reich-Rohrwig I Rn 2/659, 2/125; strenger - Unwirksamkeit der Klausel bei Fehlen eines wichtigen Grundes - Schrammel aaO, Voraufl). Zu regelmäßig gegebenen Abfertigungsansprüchen bei Beendingung kraft Kopplungsklausel Mosler aaO. Ein Vertrag, der das Anstellungsverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft einvernehmlich beendet (Aufhebungsvertrag), ist bedenkenfrei (Mosler, wbl 2002, 50).