1. Abs 2 S 1 und 2 ist im Unterschied zu den §§ 117, 127 UGB, auf die er verweist, zwingend (Reich-Rohrwig I Rn 2/640, Kastner/Doralt/Nowotny 377, Umlauft, NZ 1992, 90 f, Gellis/Feil Rn 12, zu §§ 117, 127 UGB Torggler/Torggler und Koppensteiner in Straube § 117 Rn 29, § 127 Rn 1). Das folgt aus dem Normzweck (dazu Rn 2). Die Gesellschafter können sich nicht soweit entmündigen, dass die Entfernung eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter ist, zur praktischen Unmöglichkeit wird. Dass die §§ 117, 127 UGB sinngemäß anzuwenden sind, bedeutet andererseits nicht, dass sämtliche zu diesen Bestimmungen gesicherten Auslegungsergebnisse nun auch für Abs 2 unmodifiziert zu gelten hätten. Denn das Gesetz selbst verlangt nur „sinngemäße“ Anwendung (zutreffend SZ 55/86).