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II. Mindestbareinlage

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Mindestgesamtbetrag. a) Die Grundregel lautet, dass der Gesellschaft vor Anmeldung mindestens ein Viertel der Bareinlagen zur Verfügung zu stellen sind (zur Bedeutung des Grundsatzes bei der Kapitalerhöhung § 52 Rn 31). Sofern die Anwendung dieser Regel nicht wenigstens 17 500 Euro ergibt, gilt die letztgenannte Zahl. Bei einer Bargründung mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital ist im Gründungsstadium also nicht ein Viertel, sondern die Hälfte aufzubringen. Das Mindestbareinlagenerfordernis gilt auch dann, wenn neben Bar auch Sacheinlagen vereinbart sind („gemischte Gründung“; vgl Wünsch Rn 12). Bei einem Stammkapital von 70 000 Euro und Sacheinlagen von 52 500 Euro läuft dies auf Aufbringung des Gesamtkapitals vor Anmeldung hinaus. Dasselbe gilt nach ausdrücklicher Anordnung von Abs 1 auch dann, wenn sich die bar zu leistenden Einlagen auf weniger als 17 500 Euro belaufen. In diesem Fall wirkt sich Abs 1 wegen § 52 Abs 6 auf den Umfang der Barleistungsverpflichtung im Falle einer Kapitalerhöhung aus (Gellis/ Feil Rn 1; vgl § 52 Rn 31). Wurden ursprünglich nur 7 000 Euro in bar geschuldet und wird jetzt das Stammkapital im Wege der Bareinlage um 14 000 Euro erhöht, so sind davon nicht ein Viertel, also 3 500 Euro, sondern 10 500 Euro einzuzahlen. Bei diesen Regeln handelt es sich um zwingende Mindesterfordernisse (AC 2870). Der Gesellschaftsvertrag kann aber bestimmen, dass schon vor Anmeldung mehr einzuzahlen ist (Wünsch Rn 16, Ulmer/Ulmer § 7 Rn 30 mN). Zur Umstellung der früher maßgeblichen Schillingbeträge vgl Art 10 § 5 Z 2, § 6 Z 2 1. Euro-JuBeG sowie § 6 Rn 5a.

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