1. Die Gesellschaft kann Nebenverpflichtungen schuldrechtlicher Art nach allgemeinen Regeln durchsetzen oder die Ansprüche aus den §§ 918 ff ABGB geltend machen. Dabei dürfte im Regelfall auf die jeweils fällige Einzelleistung abzustellen sein (Wünsch Rn 17, Saurer in Doralt/Nowotny/Kalss § 50 Rn 17, Ulmer/Ulmer § 3 Rn 89). Nur wenn die Fortführung des Schuldverhältnisses insgesamt unzumutbar wird, dürfte dessen gänzliche Auflösung in Betracht kommen. Für gesellschaftsrechtliche Nebenpflichten gilt im Prinzip dasselbe. Fraglich ist nur, ob Rücktritt oder Kündigung nur des „Nebenleistungsverhältnisses“ möglich ist, weil dieses mit dem Geschäftsanteil verknüpft ist und deshalb einen Teil der mitgliedschaftlichen Pflichten des Gesellschafters darstellt. UE ist die Frage aus dem genannten Grund zu verneinen (ebenso etwa Janke 163 ff mwN). Deshalb stellt sich die weitere Frage, ob Ausschluss des betreffenden Gesellschafters bzw Kaduzierung seines Anteils in Betracht kommt. Das ist indes in anderem Zusammenhang zu erörtern (§ 66 Rn 8, Anh § 71 Rn 10 ff). Äußerstenfalls muss versucht werden, auf Auflösung der Gesellschaft hinzuwirken (dazu auch § 84 Rn 21 , 25).