1. Mit der Eintragung entsteht die Gesellschaft als juristische Person, auf die nunmehr das GmbH-Gesetz ohne Einschränkung anzuwenden ist. Das gilt auch bei Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags (OGH NZ 1959, 107; vgl § 4 Rn 26 ff). Organe und Gesellschafter der Vorgesellschaft werden ipso iure zu solchen der GmbH. Das „Verschwinden“ der Vorgesellschaft im Eintragungszeitpunkt ist am besten als Folge eines Umwandlungsvorgangs aufzufassen (dazu Ulmer/Ulmer § 11 Rn 87, 89 mN auch anderer Ansichten). Dabei kann wegen gleicher Ergebnisse dahinstehen, ob der sog Identitätstheorie (Kontinuität der Rechtsverhältnisse ohne Sukzession) zu folgen ist (dafür in Österreich etwa Fantur 177 ff, Geist 163, Grünwald, GesRZ 1996, 22 ff, Weilinger 102 ff, ders, GesRZ 1996, 160 ff, ausführliche Diskussion bei Steinberg 120 ff). Zu den Konsequenzen der Eintragung für den Gesellschaftsvertrag vgl § 1 Rn 13, § 3 Rn 15, zu ihrer Bedeutung für die Haftung der Handelnden unten Rn 42.