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II. Das Innenverhältnis der Vor-GmbH

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Rechte und Pflichten im Verhältnis Gesellschaft und Gesellschafter. Die Gesellschafter sind verpflichtet, an allen zur Entstehung der GmbH erforderlichen Handlungen mitzuwirken. Dazu gehören die Bestellung der Geschäftsführer (§ 3 Z 2), die Leistung der Einlagen (§§ 6 a, 10, dazu SZ 68/129 = JBl 1996, 528 mit Anm Karollus/Geist), gegebenenfalls die Erstellung eines Sachgründungsberichts (§§ 6 a GmbHG, 24 AktG). Wird der Gesellschaftsvertrag durch das Firmenbuchgericht beanstandet, so sind die Gründer einander verpflichtet, für Anpassung des Vertrages zu sorgen, sofern sich ihre ursprünglichen Absichten auch so verwirklichen lassen (Ulmer/Ulmer § 11 Rn 39 mwN). Zur Frage, ob die Gesellschafter vertraglich nicht geschuldete Einlageleistungen uU wiederholen müssen und welche Folgen ganz allgemein eintreten, wenn das Vermögen der Vorgesellschaft unter den Betrag des Stammkapitals absinkt, vgl unten Rn 37.

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