§ 85 (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit
den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung,