§ 76 Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren zu bestrafen.
StF BGBl 1974/60.
§ 76 Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren zu bestrafen.
StF BGBl 1974/60.