vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 76 StGB (Velten)

Velten28. LfgJuni 2013

§ 76 Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren zu bestrafen.

StF BGBl 1974/60.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte