Öffentliche Begehung
§ 69 Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommmen werden kann.
Öffentliche Begehung
§ 69 Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommmen werden kann.