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§ 64 StGB (Schwaighofer)

Schwaighofer44. LfgMärz 2023

§ 64 (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:

Auskundschaftung eines Geschäfts- oderBetriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands(§ 124), Hochverrat(§ 242), Vorbereitungeines Hochverrats (§ 244),staatsfeindliche Verbindungen (§ 246), Angriffe auf obersteStaatsorgane (§§ 249 bis251), Landesverrat(§§ 252 bis258) und strafbareHandlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 und 260);

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