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§ 17 StGB (Hochmayr)

Hochmayr43. LfgOktober 2022

Zweiter Abschnitt
Einteilung der strafbaren Handlungen

 

§ 17 (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

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