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§ 538n ASVG (Poperl)

Poperl68. LfgJuli 2019

§ 538n (1) Der beim Hauptverband nach § 32b eingerichteten Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen zur Zusammenführung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues im Zusammenhang mit

den Zielvereinbarungen nach § 32a und

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