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§ 538k ASVG (Poperl)

Poperl68. LfgJuli 2019

§ 538k (1) Folgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (§§ 448, 449), allein durch den Überleitungsausschuss zu fassen:

sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist;

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