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§ 360b ASVG (Novak)

Novak71. LfgOktober 2020

§ 360b (1) Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen sind folgende Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden:

die §§ 1 bis 5 über die Zuständigkeit,§ 18 Abs. 5 über Bescheiderledigungen,

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