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§ 356 ASVG (Novak)

Novak68. LfgJuli 2019

§ 356 Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus Abschnitt IV des Fünften Teiles, betreffend Schadenersatz und Haftung, sind die ordentlichen Gerichte berufen.

Fassung BGBl 1985/104

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