vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 293 ASVG (Marek)

Marek79. LfgJänner 2025

§ 293 (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder
dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen
Haushalt leben2 009,85 €,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte