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§ 266 ASVG (Heihs)

Heihs68. LfgJuli 2019

§ 266 Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit dem Hundertsatz 60 ermittelten Witwen(Witwer)pension nach § 264 Abs. 1.

Fassung BGBl 1993/335

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