§ 256 aufgehoben durch BGBl I 2013/3
Aufgrund der derzeit noch möglichen Anwendbarkeit wird der Gesetzestext noch wie folgt wiedergegeben:
§ 256 (1) Die Invaliditätspension nach § 254 Abs. 1 gebührt längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Invalidität weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde.