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§ 254 ASVG (Heihs)

Heihs77. LfgJänner 2024

§ 254 (1) Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn

die Invalidität (§ 255) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 253e besteht,

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